Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 9 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2016 I S. 1858
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